Unterstützungskassen

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG).

Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist erforderlich, damit Unterstützungskassen nicht der Versicherungsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen.

Versorgungsberechtigte sind jedoch durch den fehlenden Rechtsanspruch keinem erhöhten Ausfallrisiko ausgesetzt: Das Betriebsrentengesetz hat ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) übernommen, wonach ein Durchgriffsanspruch des berechtigten Arbeitnehmers gegenüber dem Trägerunternehmen (Arbeitgeber) besteht.

Die Freistellung von der Aufsicht durch die BaFin hat daneben die Folge, dass Unterstützungskassen in ihrer Vermögensanlage frei sind, soweit nicht ihr Charakter als soziale Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3b KStG verletzt wird.

Finanziert werden die Unterstützungskassenleistungen durch laufende oder einmalige Zuwendungen des Trägerunternehmens. Hinzu kommen Erträge des Kassenvermögens. Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung der Zuwendungen zur Finanzierung der Leistungen ist das Trägerunternehmen an die steuerlichen Grenzen des § 4 d EStG gebunden.

In der klassischen Unterstützungskasse werden die Finanzmittel, die vom Trägerunternehmen zugewendet wurden, von der Kasse selbst angelegt und verwaltet. Durch Darlehensgewährung an das Trägerunternehmen kann die Firmenliquidität erhalten werden. Steuerliche Voraussetzung für diese Anlageform ist eine angemessene Verzinsung.

Eine mögliche Unterdeckung der Unterstützungskasse, also die Differenz zwischen Verpflichtungsumfang und gesamten Kassenvermögen, muss insbesondere bei Kapitalgesellschaften im Anhang zur Bilanz angegeben werden.

Abweichend von der klassischen Variante kann die Unterstützungskasse auch als rückgedeckte Kasse geführt werden. Bei einer kongruenten Rückdeckung ist sie den externen Versorgungswegen zuzuordnen, da sie im Wesentlichen dazu dient, Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Versicherungsgesellschaft weiterzugeben bzw. deren Leistungen an den Versorgungsempfänger.

Versorgungszusagen, die über eine Unterstützungskasse abgewickelt werden, unterliegen, wie Pensionsverpflichtungen, im Fall der Insolvenz des Trägerunternehmens dem gesetzlichen Insolvenzschutz.

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Wir erstellen:

  • Gutachten über die Höhe der steuerlichen Zuwendungsmöglichkeiten
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