Direktzusagen

Direktzusagen sind die klassische Form der betrieblichen Altersversorgung. Hier erhält der Arbeitnehmer ein Versorgungsversprechen von seinem Arbeitgeber. Die zugesagten Leistungen werden vom Arbeitgeber während der aktiven Dienstzeit des Arbeitnehmers über die Bildung von Pensionsrückstellungen nach einem festen Plan vorfinanziert und nach Eintritt des Versorgungsfalles ausgezahlt.

Für die Verpflichtung aus Direktzusagen ist in der Handels- und Steuerbilanz eine Pensionsrückstellung auszuweisen.

Die Höhe der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz wird durch die Vorschriften des steuerlichen Teilwerts nach § 6a EStG bestimmt. Bei diesem Finanzierungsverfahren führt das Unternehmen, in der Regel über die gesamte Dienstzeit des Arbeitnehmers hinweg, der steuerlichen Pensionsrückstellung jährlich einen gleichbleibenden Betrag (Prämie) zu. Die so angesammelten Mittel sind mit einem Rechnungszins von 6 % p.a. zu verzinsen.

Der jährliche Aufwand wird darüber hinaus durch einen alters- und risikoabhängigen versicherungstechnischen Ausgleich ergänzt. Die entsprechende Aufwandsermittlung muss zum Bilanz- bzw. Bewertungsstichtag für jeden Versorgungsberechtigten individuell nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik erfolgen. Die angesammelten Mittel stehen dem Unternehmen ohne Anlagevorschriften als Liquidität zur Verfügung.

In der Handelsbilanz sind Pensionsverpflichtungen nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB „in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen“. Der Erfüllungsbetrag umfasst alle künftig zu erwartenden Preis-, Lohn- und Personalentwicklungen, also Rentenanpassungen, Gehaltserhöhungen sowie Fluktuation, sofern sich diese Faktoren aufgrund der bestehenden Zusage in der Bewertung auswirken und ihr Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist.

Neben diesen nationalen Bilanzierungsvorschriften müssen viele Unternehmen zunehmend auch internationale Rechnungslegungsvorschriften beachten. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen ist aufgrund EU-rechtlicher Bestimmungen die Bilanzierung nach dem International Financial Reporting Standards (IFRS) verbindlich vorgeschrieben. Für Versorgungsverpflichtungen sind dabei die Vorschriften nach IAS 19 maßgebend. Die Bilanzierungsvorschriften zu Pensionsverpflichtungen nach IFRS / IAS 19 unterscheiden sich grundlegend vom deutschen Handelsrecht, insbesondere durch den unterschiedlichen Rechnungszinssatz und durch die Angaben im Anhang zur Bilanz.

Direktzusagen unterliegen der gesetzlichen Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht. Beitragsbemessungsgrundlage ist der jeweilige Teilwert der Pensionsverpflichtung gemäß § 6a EStG.

Zurück zum Anfang

Wir erstellen:

  • Versicherungsmathematische Gutachten gemäß § 6a EStG für die Steuerbilanz
  • Kurztestate über die Beitragsbemessungsgrundlage für den Pensions-Sicherungs-Verein gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.
  • Versicherungsmathematische Gutachten gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB für die Handelsbilanz
  • Versicherungsmathematische Gutachten nach IFRS / IAS 19 und US-GAAP bei internationalen Bewertungen