Altersteilzeit

Auch nach Auslaufen des Altersteilzeitgesetzes bestehen bei vielen Firmen weiterhin Altersteilzeitverpflichtungen, einerseits aus laufenden Altverträgen, aber auch aus Neuverträgen, die dann allerdings nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit erstattungsfähig sind.

Mit dem Altersteilzeitvertrag bzw. durch tarifvertragliche Regelungen geht der Arbeitgeber die Verpflichtung ein, zusätzlich zu den Teilzeitbezügen Aufstockungszahlungen und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Für diese ungewisse Verbindlichkeit ist in der Bilanz eine Rückstellung zu bilden. Da sie den Invaliditäts- und Sterberisiken unterliegt, hat eine versicherungsmathematische Bewertung zu erfolgen.

Zusätzlich ist bei Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell eine Rückstellung für den Erfüllungsrückstand zu bilden, da der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase in Vollzeit beschäftigt ist, jedoch nur ein hälftiges Gehalt erhält. Die andere Hälfte des Gehalts ist anzusammeln und wird während der zweiten Hälfte der Altersteilzeit, der Freistellungsphase, ausgezahlt.

Wir erstellen:

  • Gutachten zur bilanziellen Bewertung der Altersteilzeitverpflichtungen für die Handelsbilanz und die Steuerbilanz
  • Gutachten zur internationalen Bewertung nach IFRS und US-GAAP